Art. 14 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Grundsätze der Durchführung
Art. 14 VSMO · Grundsätze der Durchführung
1. Die Abteilung Justizvollzug bestimmt nach Massgabe der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit. Sie kann Vorschläge der verurteilten Person berücksichtigen.
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2. Die Abteilung Justizvollzug bestimmt insbesondere den Vollzugsbeginn sowie den Zeitraum, innert welchem die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Pro Woche sind in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die gemeinnützige Arbeit kann neben der normalen Arbeitszeit geleistet werden, z. B. am Wochenende, am Abend oder während der Ferien, wobei die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit auch überschritten werden darf.
3. Die verurteilte Person hat die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit selbst zu tragen, namentlich die Kosten für die Deckung einer Unfall- und Haftpflichtversicherung, den Arbeitsweg und die Verpflegung, andernfalls die gemeinnützige Arbeit nicht bewilligt wird.
4. Die Abteilung Justizvollzug ordnet eine soziale Begleitung durch die Bewährungshilfe nur an, wenn sich aus dem Vollzugsverlauf konkrete Hinweise für einen besonderen Unterstützungsbedarf ergeben.