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III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 13 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Verfahren bei bedingter Entlassung

Vollzugsverfahren bei Erwachsenen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 VSMO · Verfahren bei bedingter Entlassung

1. Die bedingte Entlassung wird auf Gesuch der verurteilten Person oder von Amtes wegen geprüft. Die Vollzugseinrichtung macht die verurteilte Person rechtzeitig darauf aufmerksam, dass sie ein Gesuch um bedingte Entlassung bei der zuständigen Behörde einreichen kann; sie reicht einen Führungsbericht ein und stellt einen Antrag. Den Verzicht auf ein solches Gesuch muss die verurteilte Person schriftlich bestätigen.

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