III-F.7
VSMO
CH-GL
Art. 12 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Arbeitsentgelt
Vollzugsverfahren bei Erwachsenen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 VSMO · Arbeitsentgelt
1. Die inhaftierte Person erhält für ihre im Kantonsgefängnis Glarus geleistete Arbeit ein von den Anforderungen des Arbeitsplatzes und ihrer Leistung abhängiges Entgelt.
2. Das Departement Sicherheit und Justiz legt die Ansätze für die verschiedenen Haftarten fest. Für die Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts gelten sinngemäss die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten.
3. Bei inhaftierten Personen, die nur während eines Teils der Arbeitszeit zur Verfügung stehen, wird das Arbeitsentgelt angemessen reduziert.