Art. 11 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Ausgang, Urlaub
Art. 11 VSMO · Ausgang, Urlaub
1. Die Abteilung Justizvollzug gewährt im Rahmen von Artikel 84 Absatz 6, Artikel 75a StGB und der entsprechenden Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission Ausgang sowie Sach-, Beziehungs- und Sonderurlaub. Die Ablehnung eines Gesuchs wird der eingewiesenen Person kurz begründet.
2. Die Abteilung Justizvollzug kann sich die Befugnis zur Bewilligung von Ausgang und Urlaub bei Einweisungen in ausserkantonale Vollzugseinrichtungen vorbehalten, ansonsten sie als delegiert gilt.
3. Bei Personen, die ihre Strafe oder Massnahme vorzeitig angetreten haben, kann Ausgang oder Urlaub nur bewilligt werden, wenn die zuständige Verfahrensleitung zustimmt bzw. keinen Einspruch erhebt. Zuständig für das Einholen der Zustimmung ist die Abteilung Justizvollzug.