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III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 1 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Geltungsbereich

Geltungsbereich und Zuständigkeit
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Art. 1 VSMO · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die administrativen Zuständigkeiten beim Strafprozess und beim Vollzug von Strafen und Massnahmen gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Jugendstrafgesetz, soweit diese nicht in Spezialerlassen geregelt sind, und bestimmt die Vollzugsorgane im Bereich der Opferhilfe.

2. Sie enthält zudem Vollzugsbestimmungen in Ausführung von Artikel 31 EG StGB.

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