III-F.7
VSMO
CH-GL
Art. 1 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Geltungsbereich
Geltungsbereich und Zuständigkeit
Art. 1 VSMO · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die administrativen Zuständigkeiten beim Strafprozess und beim Vollzug von Strafen und Massnahmen gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Jugendstrafgesetz, soweit diese nicht in Spezialerlassen geregelt sind, und bestimmt die Vollzugsorgane im Bereich der Opferhilfe.
2. Sie enthält zudem Vollzugsbestimmungen in Ausführung von Artikel 31 EG StGB.