III-F.6
CH-GL
Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer (Kantonale Opferhilfeverordnung) - Gesuch
Kostenbeiträge an längerfristige Hilfe Dritter, Entschädigung und Genugtuung
Art. 9 Kantonale Opferhilfeverordnung · Gesuch
1. Das Opfer kann beim zuständigen Departement ein schriftliches Gesuch um Kostenbeiträge an längerfristige Hilfe Dritter, um Entschädigung oder Genugtuung einreichen. Entschädigung und Genugtuung sind innert Frist gemäss Artikel 25 OHG geltend zu machen.
2. Das Gesuch hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Ihm sind die notwendigen Unterlagen beizulegen.