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III-F.6 CH-GL

Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer (Kantonale Opferhilfeverordnung) - Tarife für übertragene Aufgaben

Finanzielles
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Art. 7 Kantonale Opferhilfeverordnung · Tarife für übertragene Aufgaben

1. Die Übernahme von Kosten für Aufgaben, welche Dritten übertragen wurden (Art. 4 Abs. 2), erfolgt zu Sozialtarifen.

2. Zur Festlegung der Tarife werden in der Regel die Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Anwendung des OHG beigezogen; über Ausnahmen entscheidet das Departement.

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