III-F.6
CH-GL
Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer (Kantonale Opferhilfeverordnung) - Tarife für übertragene Aufgaben
Finanzielles
Art. 7 Kantonale Opferhilfeverordnung · Tarife für übertragene Aufgaben
1. Die Übernahme von Kosten für Aufgaben, welche Dritten übertragen wurden (Art. 4 Abs. 2), erfolgt zu Sozialtarifen.
2. Zur Festlegung der Tarife werden in der Regel die Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Anwendung des OHG beigezogen; über Ausnahmen entscheidet das Departement.