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III-F.6 CH-GL

Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer (Kantonale Opferhilfeverordnung) - Kostenrahmen

Finanzielles
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Art. 6 Kantonale Opferhilfeverordnung · Kostenrahmen

1. Das zuständige Departement legt den Kostenrahmen für die Soforthilfe fest, über welchen die Beratungsstelle pro Opferfall frei verfügen kann.

2. Genügt dieser Betrag nicht, so kann es auf Gesuch der Beratungsstelle Kostengutsprache erteilen.

3. Es berücksichtigt dabei die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Opfers und der ihm nahestehenden Personen.

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