III-F.6
CH-GL
Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer (Kantonale Opferhilfeverordnung) - Aufgaben
Opferberatungsstelle
Art. 4 Kantonale Opferhilfeverordnung · Aufgaben
1. Die Beratungsstelle leistet nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 OHG Soforthilfe sowie allgemeine Beratung.
1a Ist vom Departement ein Gesuch um Kostenbeiträge an längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Artikel 9 zu beurteilen, gibt die Beratungsstelle eine Empfehlung ab.
2. Die Beratungsstelle kann Aufgaben im Rahmen der ihr zustehenden Finanzkompetenz (Art. 6) an private oder öffentlich-rechtliche Institutionen übertragen. Sie beaufsichtigt die fachgerechte und effiziente Erfüllung solcher übertragenen Aufgaben.