Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.6 CH-GL

Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer (Kantonale Opferhilfeverordnung) - Aufgaben

Opferberatungsstelle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Kantonale Opferhilfeverordnung · Aufgaben

1. Die Beratungsstelle leistet nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 OHG Soforthilfe sowie allgemeine Beratung.

1a Ist vom Departement ein Gesuch um Kostenbeiträge an längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Artikel 9 zu beurteilen, gibt die Beratungsstelle eine Empfehlung ab.

2. Die Beratungsstelle kann Aufgaben im Rahmen der ihr zustehenden Finanzkompetenz (Art. 6) an private oder öffentlich-rechtliche Institutionen übertragen. Sie beaufsichtigt die fachgerechte und effiziente Erfüllung solcher übertragenen Aufgaben.

← Art. 3 Kantonale Opferhilfeverordnung Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer (Kantonale Opferhilfeverordnung) - Zweck Art. 5 Kantonale Opferhilfeverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →