Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.6 CH-GL

Art. 16 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer (Kantonale Opferhilfeverordnung) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 16 Kantonale Opferhilfeverordnung · Übergangsbestimmung

1. Diese Verordnung findet auf die laufenden Verfahren und die hängigen Gesuche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens keine Anwendung.

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