Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.6 CH-GL

Art. 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer (Kantonale Opferhilfeverordnung)

Rechtsschutz
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Art. 14 Kantonale Opferhilfeverordnung

1. Gegen Entscheide gestützt auf diese Verordnung kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; dieses kann die Angemessenheit der angefochtenen Entscheide überprüfen.

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