Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.6 CH-GL

Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer (Kantonale Opferhilfeverordnung) - Entscheid

Kostenbeiträge an längerfristige Hilfe Dritter, Entschädigung und Genugtuung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Kantonale Opferhilfeverordnung · Entscheid

1. Das zuständige Departement entscheidet über die Gesuche gemäss Artikel 9.

2. Es gewährt unter den Voraussetzungen von Artikel 21 OHG Vorschuss.

← Art. 9 Kantonale Opferhilfeverordnung Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer (Kantonale Opferhilfeverordnung) - Zweck Art. 11 Kantonale Opferhilfeverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →