III-F.5
CH-GL
Art. 9 Verordnung über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfeverordnung) - Kontrolle von ambulanten Massnahmen und Weisungen
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Art. 9 Bewährungshilfeverordnung · Kontrolle von ambulanten Massnahmen und Weisungen
1. Die Bewährungshilfe überwacht die Einhaltung von ambulanten Massnahmen und Weisungen gestützt auf den Vollzugsauftrag.
2. Die Bewährungshilfe verwarnt die verurteilte Person, wenn sie die ambulante Massnahme oder die Weisung nicht einhält. Sie teilt dies dem Gericht oder der Vollzugsbehörde mit.
3. Die Bewährungshilfe berichtet der Vollzugsbehörde über den Verlauf der ambulanten Massnahme und die Weisungsbefolgung und empfiehlt das weitere Vorgehen, wenn die unter Bewährungshilfe stehende Person ihre Widerhandlungen fortsetzt.