Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.5 CH-GL

Art. 9 Verordnung über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfeverordnung) - Kontrolle von ambulanten Massnahmen und Weisungen

...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Bewährungshilfeverordnung · Kontrolle von ambulanten Massnahmen und Weisungen

1. Die Bewährungshilfe überwacht die Einhaltung von ambulanten Massnahmen und Weisungen gestützt auf den Vollzugsauftrag.

2. Die Bewährungshilfe verwarnt die verurteilte Person, wenn sie die ambulante Massnahme oder die Weisung nicht einhält. Sie teilt dies dem Gericht oder der Vollzugsbehörde mit.

3. Die Bewährungshilfe berichtet der Vollzugsbehörde über den Verlauf der ambulanten Massnahme und die Weisungsbefolgung und empfiehlt das weitere Vorgehen, wenn die unter Bewährungshilfe stehende Person ihre Widerhandlungen fortsetzt.

← Art. 8 Bewährungshilfeverordnung Verordnung über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfeverordnung) - Zweck Art. 13 Bewährungshilfeverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →