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III-F.5 CH-GL

Art. 8 Verordnung über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfeverordnung) - Aufenthaltsnachforschung und Zuführung

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Art. 8 Bewährungshilfeverordnung · Aufenthaltsnachforschung und Zuführung

1. Die Bewährungshilfe kann die verurteilte Person zur Aufenthaltserforschung polizeilich ausschreiben lassen und ihre polizeiliche Zuführung verlangen, wenn sie sich der Bewährungshilfe entzieht oder ihr Aufenthalt unbekannt ist.

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