Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.5 CH-GL

Art. 7 Verordnung über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfeverordnung) - Abklärungen für Behörden

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Art. 7 Bewährungshilfeverordnung · Abklärungen für Behörden

1. Die Abteilung Soziale Dienste klärt auf Verlangen von Gerichten und Behörden die soziale Situation der verurteilten Person ab und erstattet Bericht.

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