III-F.5
CH-GL
Art. 7 Verordnung über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfeverordnung) - Abklärungen für Behörden
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Art. 7 Bewährungshilfeverordnung · Abklärungen für Behörden
1. Die Abteilung Soziale Dienste klärt auf Verlangen von Gerichten und Behörden die soziale Situation der verurteilten Person ab und erstattet Bericht.
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