III-F.5
CH-GL
Art. 6 Verordnung über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfeverordnung) - Materielle Hilfe
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Art. 6 Bewährungshilfeverordnung · Materielle Hilfe
1. Zur Überbrückung von Notfällen kann die Bewährungshilfe der verurteilten Person nach Ermessen Beiträge bis zum Betrag von 3000 Franken ausrichten. Die Beiträge unterliegen der Rückerstattungspflicht.
2. Die Abteilung Justizvollzug entscheidet über zu leistende Sicherheiten und über die Ausrichtung höherer Beiträge.