III-F.5
CH-GL
Art. 5 Verordnung über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfeverordnung) - Dauer der Bewährungshilfe
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Art. 5 Bewährungshilfeverordnung · Dauer der Bewährungshilfe
1. Die Bewährungshilfe dauert bis zum Ende der vom Gericht oder von der zuständigen Vollzugsbehörde festgesetzten Probezeit, einschliesslich allfälliger Verlängerung.
2. Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung zieht die Beendigung der Bewährungshilfe nach sich.
3. Erachtet die Bewährungshilfe aufgrund des guten Betreuungsverlaufs eine Weiterführung als unnötig, so kann sie bei der zuständigen Behörde die Aufhebung der Bewährungshilfe beantragen.