III-F.5
CH-GL
Art. 4 Verordnung über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfeverordnung) - Art und Umfang der Betreuung
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Art. 4 Bewährungshilfeverordnung · Art und Umfang der Betreuung
1. Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der verurteilten Person sowie die Eingliederung in die Gesellschaft werden gezielt gefördert.
2. Die Betreuung ist so rasch als möglich aufzunehmen. In Fällen, in denen die Anordnung der Bewährungshilfe als wahrscheinlich erscheint, kann die Betreuung bereits vor der rechtskräftigen Anordnung aufgenommen werden.
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