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III-F.5 CH-GL

Art. 2a Verordnung über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfeverordnung) - Organisation

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Art. 2a Bewährungshilfeverordnung · Organisation

1. Die Bewährungshilfe bildet einen besonderen Dienst, ist Teil der Abteilung Justizvollzug und dieser unterstellt.

2. Die Abteilungsleitung entscheidet über die Beantragung der Delegation der Unterschriftsberechtigung gemäss Artikel 26 Absatz 3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung[[4]](#paragraphtext_content_fn_759887_2_4_c).

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