III-F.5
CH-GL
Art. 2 Verordnung über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfeverordnung) - Geltungsbereich
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Art. 2 Bewährungshilfeverordnung · Geltungsbereich
1. Die Bewährungshilfe besorgt ihre Aufgaben gegenüber Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus, insbesondere auch die von ausserkantonalen Behörden angeordneten und den Glarner Behörden übertragenen bewährungsdienstlichen Aufgaben.
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