Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.5 CH-GL

Art. 13 Verordnung über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfeverordnung) - Fallführung

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Art. 13 Bewährungshilfeverordnung · Fallführung

1. Die Fallführung der zu betreuenden Personen wird von der Bewährungshilfe selbstständig organisiert.

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