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III-F.4.1 CH-GL

Art. 3 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Zentralstelle

Organisation
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Art. 3 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Zentralstelle

1. Die Strafvollzugskommission bestellt als vollziehendes Organ die Zentralstelle. Diese besteht aus dem Konkordatssekretariat als Leitung sowie je einer Vertretung der Fachkonferenzen der Anstaltsleiter, der Einweisungs- und Vollzugsbehörden sowie der Bewährungsdienste.

2. Die Zentralstelle

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt der Strafvollzugskommission Antrag und vollzieht deren Beschlüsse; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung des Konkordats und der Richtlinien ab. | | |

3. Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation der Zentralstelle mit Reglement.

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