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III-F.3 CH-GL

Art. 9a Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Beizug Dritter

Organisation - Allgemeines
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Art. 9a Gefängnisverordnung · Beizug Dritter

1. Die Gefängnisleitung kann mit Zustimmung des Departements Sicherheit und Justiz zur Überbrückung von personellen Ausfällen bei den Gefangenenbetreuern externes Sicherheitspersonal mit der Unterstützung des Stammpersonals beauftragen.

2. Die beauftragten Personen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten. Sie können einer Personensicherheitsüberprüfung unterzogen werden.

3. Beauftragte Personen, denen Sicherheitsaufgaben übertragen werden, sind nur berechtigt unmittelbaren Zwang auszuüben, soweit dies zum Eigenschutz oder zur Nothilfe zugunsten des Stammpersonals erforderlich ist.

4. Die Gefängnisleitung legt die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Anforderungen fest. Das Departement schliesst mit der beigezogenen Unternehmung eine Leistungsvereinbarung ab.

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