Art. 9 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Sicherheitsmassnahmen
Art. 9 Gefängnisverordnung · Sicherheitsmassnahmen
1. Gegenüber Eingewiesenen, bei denen erhöhte Fluchtgefahr oder Gefahr der Gewaltanwendung gegen sich selbst oder gegen Dritte besteht, kann die Gefängnisleitung (bei Dringlichkeit vorsorglich die Gefangenenbetreuer) in Absprache mit der einweisenden Stelle zur Gewährleistung der Sicherheit angemessene zusätzliche Massnahmen anordnen, solange die erhöhte Gefahr besteht.
2. Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken und dergleichen, deren Missbrauch zu befürchten ist; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts im Freien; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die Unterbringung in einer zweckdienlichen Zelle. | | |