III-F.3
CH-GL
Art. 8 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Zellenzuteilung
Organisation - Allgemeines
Art. 8 Gefängnisverordnung · Zellenzuteilung
1. Die Gefangenenbetreuer bestimmen, in welcher Zelle die Gefangenen untergebracht werden. Sie melden den berechtigten Behörden regelmässig die Belegung der Zellen.
2. Weibliche Gefangene sind wenn möglich in der speziell dafür vorgesehenen Zelle unterzubringen.
3. ...