III-F.3
CH-GL
Art. 7 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Durchsuchung bei Einweisung durch die Polizei
Organisation - Allgemeines
Art. 7 Gefängnisverordnung · Durchsuchung bei Einweisung durch die Polizei
1. Bei Einweisung durch die Polizei ist die Durchsuchung und Leibesvisitation durch diese vorzunehmen und braucht nicht wiederholt zu werden. Das Effektenverzeichnis ist in diesem Fall durch die Polizei zu erstellen, unterschreiben zu lassen und an die Staats- und Jugendanwaltschaft bzw. die Gefangenenbetreuer weiterzuleiten.