III-F.3
CH-GL
Art. 6 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Effektenverzeichnis
Organisation - Allgemeines
Art. 6 Gefängnisverordnung · Effektenverzeichnis
1. Die Gefangenenbetreuer haben über die abgenommenen Gegenstände ein Effektenverzeichnis zu erstellen; dieses ist vom Gefangenen unterschreiben zu lassen.