Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 6 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Effektenverzeichnis

Organisation - Allgemeines
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Art. 6 Gefängnisverordnung · Effektenverzeichnis

1. Die Gefangenenbetreuer haben über die abgenommenen Gegenstände ein Effektenverzeichnis zu erstellen; dieses ist vom Gefangenen unterschreiben zu lassen.

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