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III-F.3 CH-GL

Art. 52 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Austritt, Kontrolle der Zelle

Hausordnung - Entlassung
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Art. 52 Gefängnisverordnung · Austritt, Kontrolle der Zelle

1. Vor der Entlassung sind die Zelle und das Inventar von den Gefangenenbetreuern auf allfällige Schäden zu kontrollieren.

2. Die Eingewiesenen haften für den von ihnen schuldhaft verursachten Schaden. Dieser kann mit dem verwalteten Bargeld verrechnet werden.

3. Die abgenommenen Effekten, Schriften und das Bargeld sind den Gefangenen gegen unterschriftliche Bestätigung auszuhändigen. Grössere Beträge aus Arbeitsentgelt werden in der Regel auf ein Konto des Gefangenen überwiesen; kleine Beträge können in bar ausbezahlt werden.

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