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III-F.3 CH-GL

Art. 5 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Durchsuchung, Leibesvisitation

Organisation - Allgemeines
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Art. 5 Gefängnisverordnung · Durchsuchung, Leibesvisitation

1. Die Durchführung von Leibesvisitationen bei neu Eingewiesenen oder Gefangenen, die im Verdacht stehen, auf sich oder in ihrem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, richtet sich nach Artikel 85 StGB. Die Leibesvisitation ist wenn möglich in zwei Phasen abzuwickeln. Die abgenommenen Gegenstände sind aufzulisten, und in Fällen von erheblicher Bedeutung ist die Gefängnisleitung bzw. nötigenfalls die Staats- und Jugendanwaltschaft zu informieren.

2. Bei männlichen Gefangenen erfolgt die Durchsuchung und Leibesvisitation durch einen männlichen Gefangenenbetreuer.

3. Die Durchsuchung und Leibesvisitation von weiblichen Gefangenen erfolgt durch eine Frau oder durch einen Arzt, welcher auch für eine allfällige erweiterte Leibesvisitation bei männlichen Gefangenen beizuziehen ist.

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