Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 49 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene

Hausordnung - Entlassung
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Art. 49 Gefängnisverordnung · Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene

1. Die Entlassung der Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen erfolgt auf Verfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft bzw. des zuständigen Gerichtes.

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