III-F.3
CH-GL
Art. 49 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene
Hausordnung - Entlassung
Art. 49 Gefängnisverordnung · Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene
1. Die Entlassung der Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen erfolgt auf Verfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft bzw. des zuständigen Gerichtes.