III-F.3
CH-GL
Art. 44 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Urlaub
Hausordnung - Aussenkontakte von Insassen mit Dritten; Seelsorge und Vergünstigungen
Art. 44 Gefängnisverordnung · Urlaub
1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub.
2. Die Gewährung von Urlauben richtet sich nach Artikel 11 VSMO und der Richtlinie der Ostschweizer Strafvollzugskommission.