Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 44 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Urlaub

Hausordnung - Aussenkontakte von Insassen mit Dritten; Seelsorge und Vergünstigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 Gefängnisverordnung · Urlaub

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub.

2. Die Gewährung von Urlauben richtet sich nach Artikel 11 VSMO und der Richtlinie der Ostschweizer Strafvollzugskommission.

← Art. 43 Gefängnisverordnung Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Funktionsbezeichnung Art. 49 Gefängnisverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →