Art. 43 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Vergünstigungen
Art. 43 Gefängnisverordnung · Vergünstigungen
1. Gefangene dürfen bis zu drei Bücher auf einmal aus der Gefängnisbibliothek beziehen.
2. Sie können auf eigene Kosten bis zu zwei Zeitungen oder Zeitschriften abonnieren; diese werden den Entlassenen nach Haftende nicht nachgeschickt.
3. Den Gefangenen kann die Benutzung eines Fernsehgerätes auf eigene Kosten erlaubt werden. Die notwendigen Anweisungen über die Benutzung erteilen die Gefangenenbetreuer. Werden Dritte durch den Betrieb gestört oder wird das Gerät auf irgendeine Art missbraucht, wird dieses sofort eingezogen.
4. Die Gefängnisleitung beschränkt oder verbietet den Bezug von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder die Benutzung eines Radio- oder Fernsehgerätes, wenn diese Vergünstigungen den Haftzweck oder die Sicherheit gefährden oder erhebliche Umtriebe verursachen.
5. Die Gefängnisleitung bzw. die Verfahrensleitung entscheidet über die Benutzung von Aufnahme- und Wiedergabegeräten sowie weiterer elektronischer Geräte.