III-F.3
CH-GL
Art. 42 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Soziale Betreuung
Hausordnung - Aussenkontakte von Insassen mit Dritten; Seelsorge und Vergünstigungen
Art. 42 Gefängnisverordnung · Soziale Betreuung
1. Für die soziale Betreuung von Gefangenen im Strafvollzug und in der Untersuchungshaft ist die Abteilung Soziale Dienste zuständig. Die Gefangenenbetreuer machen die Eingewiesenen auf dieses soziale Betreuungsangebot aufmerksam.
2. Im Einverständnis mit der Gefängnisleitung können auch andere Fachpersonen beigezogen werden.