III-F.3
CH-GL
Art. 41 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Seelsorge
Hausordnung - Aussenkontakte von Insassen mit Dritten; Seelsorge und Vergünstigungen
Art. 41 Gefängnisverordnung · Seelsorge
1. Gefangene dürfen auf Wunsch und im Einverständnis der Gefangenenbetreuer von Geistlichen, Seelsorgern oder Predigern betreut werden.
2. Diese Besuche werden, unter Vorbehalt des Missbrauchs, in der Regel nicht beaufsichtigt. Sie haben nach Möglichkeit zu den üblichen Besuchszeiten zu erfolgen.
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