Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 41 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Seelsorge

Hausordnung - Aussenkontakte von Insassen mit Dritten; Seelsorge und Vergünstigungen
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Art. 41 Gefängnisverordnung · Seelsorge

1. Gefangene dürfen auf Wunsch und im Einverständnis der Gefangenenbetreuer von Geistlichen, Seelsorgern oder Predigern betreut werden.

2. Diese Besuche werden, unter Vorbehalt des Missbrauchs, in der Regel nicht beaufsichtigt. Sie haben nach Möglichkeit zu den üblichen Besuchszeiten zu erfolgen.

3. ...

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