III-F.3
CH-GL
Art. 40 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Telefongespräche
Hausordnung - Aussenkontakte von Insassen mit Dritten; Seelsorge und Vergünstigungen
Art. 40 Gefängnisverordnung · Telefongespräche
1. Die Insassen dürfen im Rahmen der Hausordnung des Gefängnisses das Telefon auf eigene Kosten benutzen. Den verschiedenen Haftarten ist Rechnung zu tragen.
2. Telefonisch eingegangene Mitteilungen werden nur in begründeten Fällen weitergeleitet.
3. Im Übrigen gelten die Artikel 37 und 38 sinngemäss.