Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 4 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Kontrolle der Gefangenen

Organisation - Allgemeines
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Art. 4 Gefängnisverordnung · Kontrolle der Gefangenen

1. Der eintretende Gefangene hat alle Gegenstände vorzulegen, welche er auf sich trägt.

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