Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 39 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Genussmittel

Hausordnung - Aussenkontakte von Insassen mit Dritten; Seelsorge und Vergünstigungen
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Art. 39 Gefängnisverordnung · Genussmittel

1. Es besteht kein Anspruch auf Alkoholkonsum.

2. Die Gefangenenbetreuer können das Rauchen an dafür geeigneten Örtlichkeiten erlauben.

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