III-F.3
CH-GL
Art. 39 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Genussmittel
Hausordnung - Aussenkontakte von Insassen mit Dritten; Seelsorge und Vergünstigungen
Art. 39 Gefängnisverordnung · Genussmittel
1. Es besteht kein Anspruch auf Alkoholkonsum.
2. Die Gefangenenbetreuer können das Rauchen an dafür geeigneten Örtlichkeiten erlauben.