Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 38 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Schweigepflicht

Hausordnung - Aussenkontakte von Insassen mit Dritten; Seelsorge und Vergünstigungen
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Art. 38 Gefängnisverordnung · Schweigepflicht

1. Über Kenntnisse, die durch Beaufsichtigung von Gesprächen und Kontrolle von Briefen und anderen Sendungen erlangt werden, ist Stillschweigen zu bewahren, ausgenommen wenn solche Kenntnisse der Untersuchung dienen.

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