III-F.3
CH-GL
Art. 38 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Schweigepflicht
Hausordnung - Aussenkontakte von Insassen mit Dritten; Seelsorge und Vergünstigungen
Art. 38 Gefängnisverordnung · Schweigepflicht
1. Über Kenntnisse, die durch Beaufsichtigung von Gesprächen und Kontrolle von Briefen und anderen Sendungen erlangt werden, ist Stillschweigen zu bewahren, ausgenommen wenn solche Kenntnisse der Untersuchung dienen.