Art. 37 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Briefe, Pakete
Art. 37 Gefängnisverordnung · Briefe, Pakete
1. Die Eingewiesenen haben das Recht, Briefe abzusenden sowie Briefe und Pakete zu empfangen.
2. Ein- und ausgehende Briefe und andere Sendungen unterliegen im Untersuchungsverfahren der Kontrolle der Staats- und Jugendanwaltschaft, im Vollzug der Kontrolle der Gefangenenbetreuer. Im Strafvollzug kann bei begründeter Annahme, dass der Haftzweck und die Sicherheit nicht gefährdet werden, die Kontrolle auf Stichproben beschränkt werden. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften bei besonderen Vollzugsformen.
3. Briefe mit ungebührlichem Inhalt oder Mitteilungen, die sich auf das hängige Strafverfahren beziehen oder anderweitig gegen den Zweck der Haft verstossen, werden nicht weitergeleitet. Die eingewiesene Person ist darüber zu informieren, wenn ein Brief nicht weitergeleitet oder ausgehändigt, sondern zu den Akten gelegt wird.
4. Der Briefverkehr mit der Strafverteidigung und den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.