III-F.3
CH-GL
Art. 35a Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Durchführung des Besuchsrechts
Hausordnung - Aussenkontakte von Insassen mit Dritten; Seelsorge und Vergünstigungen
Art. 35a Gefängnisverordnung · Durchführung des Besuchsrechts
1. Die Besuchenden haben sich über ihre Identität auszuweisen.
2. Eine Bewilligung kann aus Sicherheitsgründen davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besuchenden einer Durchsuchung der Kleider und mitgebrachten Effekten unterziehen.
3. Besuchende dürfen den Eingewiesenen weder etwas übergeben noch übernehmen. Die Unterhaltung darf sich nicht auf das hängige Strafverfahren beziehen.
4. Die Überwachung des Besuchs ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen.