Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 35 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Besuche

Hausordnung - Aussenkontakte von Insassen mit Dritten; Seelsorge und Vergünstigungen
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Art. 35 Gefängnisverordnung · Besuche

1. Die eingewiesenen Personen dürfen im Rahmen der Hausordnung Besuch empfangen.

2. Die Besuche bedürfen einer Bewilligung des Gefängnispersonals bzw. des verfahrensleitenden Organs der Staats- und Jugendanwaltschaft.

3. Die entsprechenden Gesuche sind frühzeitig zu stellen. Sie werden bewilligt, wenn der Besuch weder die Anstaltsordnung noch den Untersuchungszweck gefährdet.

4. Besuche sind nur während der Besuchszeiten des Gefängnisses erlaubt.

5. Die Besuche pro Insasse betragen in der Regel mindestens eine Stunde; in besonderen Fällen kann ein Besuch ausserhalb der ordentlichen Besuchszeiten bewilligt werden, soweit es der Gefängnisbetrieb zulässt.

6. Die Besuche finden in dafür vorgesehenen Besuchszimmern statt.

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