III-F.3
CH-GL
Art. 34 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Gefängnisarzt
Hausordnung - Arbeit, Verpflegung und Wartung
Art. 34 Gefängnisverordnung · Gefängnisarzt
1. Die Abteilung Justizvollzug sorgt zusammen mit der Gefängnisleitung für die medizinische Versorgung der Gefangenen durch eine Gefängnisärztin oder einen Gefängnisarzt und deren Stellvertretung.