Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 34 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Gefängnisarzt

Hausordnung - Arbeit, Verpflegung und Wartung
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Art. 34 Gefängnisverordnung · Gefängnisarzt

1. Die Abteilung Justizvollzug sorgt zusammen mit der Gefängnisleitung für die medizinische Versorgung der Gefangenen durch eine Gefängnisärztin oder einen Gefängnisarzt und deren Stellvertretung.

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