III-F.3
CH-GL
Art. 33 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Tod eines Gefangenen
Hausordnung - Arbeit, Verpflegung und Wartung
Art. 33 Gefängnisverordnung · Tod eines Gefangenen
1. Stirbt ein Gefangener, so verständigen die Gefangenenbetreuer sofort die Kantonspolizei und die Gefängnisleitung. Die Gefängnisleitung macht die Mitteilung an das Zivilstandsamt.