Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 33 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Tod eines Gefangenen

Hausordnung - Arbeit, Verpflegung und Wartung
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Art. 33 Gefängnisverordnung · Tod eines Gefangenen

1. Stirbt ein Gefangener, so verständigen die Gefangenenbetreuer sofort die Kantonspolizei und die Gefängnisleitung. Die Gefängnisleitung macht die Mitteilung an das Zivilstandsamt.

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