Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 32a Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Abgabe von Arzneimitteln

Hausordnung - Arbeit, Verpflegung und Wartung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32a Gefängnisverordnung · Abgabe von Arzneimitteln

1. Arzneimittel dürfen von den Gefangenenbetreuern grundsätzlich nur auf Anordnungen des Gefängnisarztes abgegeben werden.

← Art. 32 Gefängnisverordnung Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Funktionsbezeichnung Art. 33 Gefängnisverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →