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III-F.3 CH-GL

Art. 32 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Ärztliche Behandlung

Hausordnung - Arbeit, Verpflegung und Wartung
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Art. 32 Gefängnisverordnung · Ärztliche Behandlung

1. Nimmt der Gefängnisarzt bei einem Gefangenen eine schwere oder ansteckende Krankheit wahr, die eine Spitalbehandlung erfordert, so orientiert er die Gefängnisleitung und veranlasst mit deren Einverständnis die nötigen weiteren Schritte. Klinische Behandlungen sind nach Möglichkeit und Notwendigkeit in einem Spital mit Sicherheitsabteilung oder in einer psychiatrischen Klinik durchzuführen.

2. Zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, soweit sie unaufschiebbar sind.

3. Die Kosten der ärztlichen Behandlung trägt in der Regel die gefangene Person beziehungsweise deren Krankenkasse, bei Fürsorgeabhängigkeit die zuständige Sozialhilfe, in letzter Linie die einweisende Behörde.

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