Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 31 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Krankheit

Hausordnung - Arbeit, Verpflegung und Wartung
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Art. 31 Gefängnisverordnung · Krankheit

1. Meldet sich ein Gefangener krank oder besteht Verdacht auf eine Erkrankung, so haben die Gefangenenbetreuer umgehend den Gefängnisarzt und die Gefängnisleitung zu benachrichtigen.

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