III-F.3
CH-GL
Art. 31 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Krankheit
Hausordnung - Arbeit, Verpflegung und Wartung
Art. 31 Gefängnisverordnung · Krankheit
1. Meldet sich ein Gefangener krank oder besteht Verdacht auf eine Erkrankung, so haben die Gefangenenbetreuer umgehend den Gefängnisarzt und die Gefängnisleitung zu benachrichtigen.