Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 3 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Empfang, Einweisung durch die Polizei

Organisation - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gefängnisverordnung · Empfang, Einweisung durch die Polizei

1. Die direkt durch die Staats- und Jugendanwaltschaft eingewiesenen und die sich zum Strafvollzug meldenden Personen werden von den Gefangenenbetreuern in Empfang genommen und eingeschlossen.

2. Erfolgt die Einweisung durch die Polizei, so hat diese die Einschliessung vorsorglich vorzunehmen und den Verhaftsrapport den Gefangenenbetreuern bzw. gegebenenfalls der Staats- und Jugendanwaltschaft zu übergeben. Aus dem Verhaftsrapport muss ersichtlich sein, wer die Verhaftung vorgenommen hat.

3. Zu Nachtzeiten erfolgen Einweisungen durch die Polizei nur in dringenden Fällen.

← Art. 2a Gefängnisverordnung Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Funktionsbezeichnung Art. 4 Gefängnisverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →