Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 29 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Kleider, Wäsche

Hausordnung - Arbeit, Verpflegung und Wartung
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Art. 29 Gefängnisverordnung · Kleider, Wäsche

1. Für Kleidung und Wäsche haben grundsätzlich die Gefangenen selber bzw. deren Angehörige oder die Sozial- bzw. Erwachsenenschutzbehörde zu sorgen bzw. aufzukommen. Notwendige fehlende Bekleidung wird vom Gefängnis zur Verfügung gestellt und den Gefangenen bei der Entlassung wieder abgenommen.

2. Die Kleidung und Leibwäsche sowie die Bettwäsche soll nach Bedarf gewechselt und gewaschen werden.

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