III-F.3
CH-GL
Art. 28 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Verpflegung
Hausordnung - Arbeit, Verpflegung und Wartung
Art. 28 Gefängnisverordnung · Verpflegung
1. Die Eingewiesenen erhalten pro Tag drei Mahlzeiten, bei deren Zusammensetzung der Glaubenszugehörigkeit soweit als möglich Rechnung getragen wird. Die Nahrung soll ausreichend, einfach und gesund sein.
2. Diätkost sowie andere spezielle oder zusätzliche Verpflegung wird nur auf Anordnung des Gefängnisarztes abgegeben.