III-F.3
CH-GL
Art. 27 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Spaziergänge
Hausordnung - Arbeit, Verpflegung und Wartung
Art. 27 Gefängnisverordnung · Spaziergänge
1. Gefangenen, die nicht im Freien arbeiten, ist der Spaziergang von einer Stunde pro Tag unter Aufsicht zu gestatten.
2. ...
3. Vorbehalten bleibt eine Beschränkung aus disziplinarischen sowie zwingenden betrieblichen Gründen oder bei gefährlichen Gefangenen.